Satzung

Vereinssatzung achtsam e.V. – Unterstützung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung

Satzung Verein achtsam e.V. – Unterstützung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein trägt den Namen achtsam e.V. – Unterstützung von Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung und seelenpflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen
2. Der Sitz des Vereins achtsam e.V. ist Mönchengladbach.
3. Gerichtsstand ist Mönchengladbach.
4. Der Verein achtsam e.V. strebt die Gemeinnützigkeit i.S. des § 5. Abs. I Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) an.
5. Nach Erreichen der Gemeinnützigkeit i.S. des KStG verliert Ziff. 4 des § 1 der Satzung automatisch seine Gültigkeit und wird durch den Wortlaut: „Der Verein achtsam e.V. ist gemeinnützig i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes“, ersetzt. Der Verein achtsam e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung. Der Verein achtsam e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereines achtsam e.V. ist die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen. Mittel des Vereines achtsam e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines achtsam e.V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
6. Das Geschäftsjahr des Vereins achtsam e.V. ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Aufgabe
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
1. Zeitnahe und intensive Hilfe und Beratung von autistisch behinderten Menschen und deren Angehörigen
2. Öffentlichkeitsarbeit
3. Beratung und Unterstützung von Kindergärten, Schulen, Fachleuten und sonstigen sekundären Institutionen
4. Schaffung und Betrieb eigener Einrichtungen sowie Unterstützung bereits vorhandener Institutionen

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins achtsam e.V. kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein achtsam e.V. entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins achtsam e.V. zu richten.
3. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins achtsam e.V. schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlussverfahren). 5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§4 Beiträge (Mitgliederpflichten)
1. Der Verein achtsam e.V. erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.
2. Tritt ein Mitglied im laufenden Jahr ein, wird der Beitrag anteilig ab dem Monat des Eintritts berechnet.
3. Der auf der Gründerversammlung beschlossene Jahresbeitrag beträgt: a. 50 Euro für Einzelmitglieder b. 70 Euro für Elternpaare eines autistisch behinderten Kindes

§ 5 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein achtsam e.V. durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Geld- und Sachspenden
3. öffentliche Zuschüsse
4. sonstige Zuwendungen

§6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
2. Er wird von der Mitgliederversammlung auf höchstens drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und ins Vereinsregister eingetragen ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
4. Der Verein achtsam e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so ist binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin einzuberufen.
6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins achtsam e.V. Er hat insbesondere:
• Verhandlungen mit Dienststellen, den Bezirksämtern, sonstigen Sozialeinrichtungen, Behörden und Krankenkassen über den Erhalt von Zuwendungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu führen, die dem Verein achtsam e.V. zufließen.
• Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
• Abschluss von Miet- und sonstigen Verträgen, die dem Zweck des Vereins achtsam e.V. dienen.
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen.
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

Mit der Erledigung der laufenden Angelegenheiten und der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung kann jedoch bei Bedarf eine weitere Person als Geschäftsführer - ohne notwendigerweise Mitglied des Vorstandes zu sein - beauftragt werden. Hierzu genügt der Beschluss des Vorstandes. Die Einzelheiten, insbesondere die angemessene Vergütung des Geschäftsführers, sind in einem gesonderten Dienstvertrag zu regeln.

7. Vorstandssitzungen finden regelmäßig nach dem jeweiligen Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen und Beifügung der Tagesordnung.
8. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Bei Vorhandensein von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern ist die Beschlussfähigkeit dann gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
11. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitgeteilt werden.
12. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Mitglieder des Vorstands angemessen entgeltlich auf der Grundlage eines gesonderten Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung tätig sind.  Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.


§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
5. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis mündlich oder schriftlich vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
• die Aufgaben des Vereins achtsam e.V.
• An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken.
• Beteiligung an Gesellschaften. • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
• Satzungsänderungen (Ausnahme: §2 und §3 der Satzung).
• Auflösung des Vereins achtsam e.V.
7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
9. Ein Mitglied kann sich nicht vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§8 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein achtsam e.V. aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins achtsam e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins achtsam e.V. an Daheim Lebensgemeinschaft autistischer Menschen e.V., Schlaaweg 64, 41169 Mönchengladbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Ausgenommen davon sind die Spielgeräte des behindertengerechten Gartens des Vereins achtsam e.V., die der Stadt Mönchengladbach zufallen, die diese der Öffentlichkeit zugänglich macht.  
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.