Recht & Gesetz

Was steht Ihnen und Ihrem Kind zu?

Schwerbehindertenausweis (SBA)

Mit dem SBA weist man sich Arbeitgeber, Sozialleistungsträgern, Behörden usw. gegenüber als schwerbehinderte Person aus. Mit dem SBA hat man ein Recht auf Nachteilsausgleich zum Beispiel steuerrechtliche oder arbeitsrechtliche Ausgleiche. Es gibt auch einige Freizeitangebote die Preisnachlässe bei Vorlage des SBA anbieten (Indoorspielplätze, Kino, Schwimmbad, Museen, Freizeitparks usw.).

Zusätzlich kann man in bestimmten Verkehrsverbünden auch die öffentlichen Verkehrsmittel, wie Bus und Bahn, vergünstigt nutzen. Beim Versorgungsamt müssen Sie eine sogenannte Wertmarke kaufen. Es gibt aber auch Personen, die die Wertmarke tatsächlich kostenlos bekommen, zum Beispiel Personen, die "H" für Hilflos oder "B" für Begleitung in ihrem Ausweis stehen haben.

Beim Versorgungsamt Ihrer Stadt erhalten Sie Ihren SBA. Drucken Sie sich via Internet das Antragsformular für den SBA aus oder lassen Sie sich das Formular per Post zukommen.

 

Pflegegeld
Dafür, dass Sie Ihr Kind pflegen, steht Ihnen Pflegegeld zu. Den Antrag auf Pflegegeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Schreiben Sie Ihrer Krankenkasse, dass Sie eine Einstufung der Pflegestufe für ihr autistisch behindertes Kind beantragen. Daraufhin wird Ihnen die Pflegekasse Unterlagen schicken, die Sie ausfüllen müssen. Der MDK – Medizinische Dienst der Krankenkasse – , wird einen Termin mit Ihnen vereinbaren, um Ihr Kind zu begutachten und einen Pflegegrad zu prüfen.
Die Pflegegeldbeträge wurden im Zuge des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes angehoben. Die Leistungen aus den Pflegegraden 1 bis 5 betragen zwischen 125 und 2005 Euro im Monat.
Die neuen Pflegegrade bedeuten für viele Pflegebedürftige eine erhebliche Verbesserung der Leistungen.
Zudem werden die Pflegekassen für eine größere Zahl von pflegenden Angehörigen Rentenbeiträge entrichten und die soziale Absicherung somit verbessern.
Rein finanziell sieht das Leistungsspektrum ab Januar 2017 wie folgt aus:

 

 
   
  PG1  PG2  PG3  PG4  PG5
Geldleistung (ambulant)   125*   316   545   728   901
Sachleistung (ambulant)     689 1298 1612 1995
Vollstationär   125   770 1262 1775 2005
*zweckgebundene Kostenerstattung statt Geldleistung
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Vergleichstabelle Pflegestufe vs. Pflegegrad 2017
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Pflegegrade
Am 01. Januar 2017 trat der überarbeitete Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft; zusammen mit weitreichenden Veränderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Ab 2017 werden die bisher gültigen Pflegestufen in sogenannte Pflegegrade 1 bis 5 umgewandelt. Nach § 140 SGB XI werden die neuen Pflegegrade bei Versicherten ohne erneute Antragstellung sowie ohne erneute Begutachtung übernommen.


Die Zuordnung erfolgt nach bereits festgelegten Regelungen.
Für Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:
1) Pflegestufe I zu Pflegegrad 2
2) Pflegestufe II zu Pflegegrad 3
3) Pflegestufe III zu Pflegegrad 4
4) Pflegestufe III zu Pflegegrad 5, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllt sind


Für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz:
1) EA ohne Pflegestufe zu Pflegegrad 2
2) EA und Pflegestufe I zu Pflegegrad 3
3) EA und Pflegestufe II zu Pflegegrad 4
4) EA und Pflegestufe III mit oder ohne Härtefall zu Pflegegrad 5
Besitzstandschutz für Bestandsfälle

 

Für vor dem 01. Januar 2017 im Rahmen der häuslichen Pflege zugesprochene Leistungen existiert bei der Überleitung zu der neuen Pflegegradeinteilung ein Besitzstandschutz, also eine Sicherung der Leistungen, nach § 141 SGB XI. Demnach ist der erhöhte Betrag von 208 Euro nach § 45b SGB XI in den Fällen gesichert, in denen die durch die Pflegereform angepassten Leistungen den bisherigen Betrag nicht decken. Dabei gilt: Liegt die Leistungssteigerung nicht bei mindestens 83 Euro pro Monat, so greift die Regelung zum Besitzstandschutz. Dadurch erhält der Pflegebedürftige sowohl die regulären 125 Euro sowie zusätzlich 83 Euro Bestandsschutz, insgesamt also 208 Euro.

 

Verhinderungspauschale
Sind Sie durch Urlaub oder Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die Ersatzpflege. Dieser Anspruch besteht nach dem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate häuslich gepflegt hat.
Durch die Verhinderungspauschale stehen Ihnen 1.612 € jährlich zu. Sie können auch über die Verhinderungspauschale stundenweise Vertreten werden, zum Beispiel für Arzttermine oder zur Entlastung. Die Verhinderungspauschale und entsprechende Anträge können Sie bei Ihrer Pflegekasse einholen.


Hilfsmittel
Hilfsmittel wie zum Beispiel ein Pflegebett bekommen Sie durch Ihren Kinderarzt verschrieben. Dieses Rezept wird von der Krankenkasse / Pflegekasse geprüft und Sie werden beraten, was für die Bedürfnisse Ihres Kindes in Frage kommt.
Auch zum Beispiel eine Matratze kann als Hilfsmittel angesehen werden, wenn das Kind unter massiven Schlafstörungen leidet und man davon ausgehen kann das durch die Matratze Abhilfe geschaffen wird.
Sie können bis zu circa 40 € (siehe auch § 40 SGB XI) Kosten für Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe u.a. als Pflegeperson geltend machen.


Eingliederungshilfe
Bei Kindern und Jugendlichen mit Autismus regelt das SGB VIII (§§ 53 und 54) den Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben. Sinn der Eingliederungshilfe ist die Folgen der Behinderung zu beseitigen und den Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Einzelfallmaßnahmen der Eingliederungshilfe umfassen unter anderem Integrationshilfe für den Kindergarten und die Schule, Leistungen um die Teilhabe an einer Ausbildung und dem späteren Berufsleben zu unterstützen. Auch das Wohnen in einer Wohneinrichtung oder im ambulant betreuten Wohnen umfasst die Maßnahmen der Eingliederungshilfe.


Der Antrag auf Eingliederungshilfe zur Teilhabe am öffentlichen und gemeinschaftlichen Leben ist beim zuständigen Sozial- oder Jugendamt zu beantragen.
Bis zum 21. Lebensjahr können die Einkommen der Eltern nicht vom Sozialamt herangezogen werden.

Weder die Eltern, noch das Kind werden hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden Vermögens herangezogen. Ein Vermögenseinsatz ist im Rahmen der Heranziehung zu den Kosten nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII i. V. m. § 94 Abs. 2 SGB VIII bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII nicht vorgesehen. Aufforderungen des Sozialamtes Gehaltsabrechnungen oder Vermögensaufstellungen einzureichen sind somit rechtswidrig.

(Quelle: Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg)

 

 

Diverse Pauschalen

Windelgeld
Ihr Kinderarzt stellt Ihnen ein Rezept für Windeln aus, das neben anatomischen Besonderheiten bestenfalls auch die Stückzahl umfasst. Die Krankenkassen haben Kooperationsverträge mit Lieferanten abgeschlossen, die für die Versorgung innerhalb bestimmter Wohnregionen zuständig sind. Die Höhe der Leistungspauschale ist bei Krankenkassen unterschiedlich. Während die Barmer etwa 16,70 Euro zahlt, sind es bei der TK 18,45 Euro und bei der AOK Niedersachsen 20,90 Euro. Zur Verbesserung der Qualität der Hilfsmittelversorgung hat das Bundeskabinett im August 2016 das Gesetz zur Stärkung der Qualität der Heil- und Hilfsmittelversorgung verabschiedet, das einen Fokus auf qualitative Merkmale sowie eine Auswahlmöglichkeit legt.
Fahrtkostenerstattung
Hat Ihr Kind einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen zum Beispiel "H" oder Pflegestufe 2 oder 3 steht ihnen, je nach Krankenkasse, die Erstattung der Fahrkosten zu Ärzten und Therapien zu.
 
Individuelle Pflegeberatung
Seit 2016 verstärkt die Pflegekasse ihr Beratungsangebot. Innerhalb von zwei Wochen nach einem Erstantrag oder einem weiteren Leistungsantrag erhalten Antragssteller einen Termin für eine individuelle Pflegeberatung oder einen Gutschein für eine Pflegeberatung bei einer neutralen Beratungsstelle. Pflegende Angehörigen erhalten bei Zustimmung durch den Pflegebedürftigen einen eigenen Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Die Beratung kann auf Wunsch auch zu Hause durchgeführt werden. Ziel ist, die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten zu verbessern, um eine optimale Pflegeversorgung zu gewährleisten.

 

Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung
Um Familie und Beruf zu vereinen, können Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber unterstützende Leistungen zur Kinderbetreuung statt beispielsweise einer Lohnerhöhung aushandeln. Dies bringt Vorteile für beide Seiten, da der Gesetzgeber Sach- oder Barleistungen, die zur Unterbringung oder Betreuung nicht schulpflichtiger Kindern aufgewendet werden, von Steuer- sowie Sozialversicherungsabgaben befreit.
Rechtliche Grundlage ist R 3.33 LStR 2015 in Verbindung mit § 3 Nr. 33 EStG.

 

Steuer- und sozialabgabenfrei sind daher folgende Arbeitgeberleistungen:
  • Erstattung der Kosten für Tagesmutter oder Kindergarten
  • Bezuschussung zu den Kosten für Tagesmutter oder Kindergarten
  • An den Kindergarten gerichtete Arbeitgeberzuwendungen, die dem Arbeitnehmer einen KiGa-Platz ohne Wartezeit oder Bewerbungsverfahren ermöglicht

Begünstigt werden nur Kinder, die nach dem jeweiligen Landesschulgesetz nicht schulpflichtig sind. Ungeprüft bleibt dies bei:
  • Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Kindern, die im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben - außer sie sind vorzeitig eingeschult worden
  • Kindern, die im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben - in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres

Weitere Informationen stehen Ihnen zu diesem Thema hier zur Verfügung.

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